Maßabweichungen - Toleranzen
In DIN 18202 sind in den Tabellen 1 bis 4 die Grenzabweichungen für Maße und die Stichmaße als Grenzwerte für zulässige Abweichungen von der Ebenheit und dem Winkel sowie für Lageabweichungen von Stützen aus der Flucht festgelegt.
Grenzabweichungen für Maße
Zulässige Grenzabweichungen sind im Abschnitt 5 „Maßtoleranzen“, Ziffer 5.2 der DIN 18202 festgelegt. Die zulässigen Grenzabweichungen gelten für einzelne Abmessungen (Länge, Breite, Höhe), für Querschnittsmaße sowie Achs- und Rastermaße von Bauwerken. Die Beurteilung von Abweichungen bei der Herstellung von Öffnungen für Fenster, Außentüren oder sonstige Einbauteile erfolgt ebenfalls auf der Grundlage dieser Regelung. Für die zulässigen Maße von Öffnungen zum Einbau von Innentüren sind die Maßvorgaben nach DIN 18100 [1] „Türen – Wandöffnungen für Türen“ heranzuziehen.
Das am Bau ermittelte Istmaß eines Bauteils ist entsprechend der Zuordnung in Tabelle 1 der DIN 18202 für abgestufte Nennmaße im Grund- und Aufriss, für lichte Maße im Grund- und Aufriss sowie für Öffnungen einzuordnen und mit der Angabe der zulässigen Grenzabweichung zu vergleichen.
Bei der Bewertung von Messergebnissen ist zu beachten, dass durch das Ausnutzen der Grenzabweichungen bzw. von Höchst- und Mindestmaßen die Grenzwerte für Winkelabweichungen nicht überschritten werden. Dies gilt umgekehrt auch für die Ausnutzung der Grenzwerte für die Winkelabweichungen. In diesem Fall darf das Mindest- bzw. Höchstmaß nicht unter- bzw. überschritten werden.
Maße im Grundriss
Die durch Messung an der Deckenoberfläche ermittelten Werte gelten für jedes einzelne Nennmaß und sind einzuhalten. Die Werte für Nennmaße über 30 m können für Bauteillängen bis ca. 60 m als geeignet eingestuft werden. Für größere Abmessungen sollten zusätzliche Regelungen zum Messverfahren oder zur Genauigkeitsstufe getroffen werden.
Nennmaß |
| Grenzabweichung |
· bis 1 m | → | ±10 mm |
· über 1 m bis 3 m | → | ±12 mm |
· über 3 m bis 6 m | → | ±16 mm |
· über 6 m bis 15 m | → | ±20 mm |
· über 15 m bis 30 m | → | ±24 mm |
· über 30 m | → | ±30 mm |
Maße im Aufriss
Die durch Messung ermittelten Werte an markanten Stellen des Gebäudes für einzelne Geschosshöhen, Vorsprünge an Wänden oder Podesthöhen dürfen für jedes Nennmaß in m bis zu den nachstehend genannten Grenzwerten in mm abweichen. Die Werte für Nennmaße über 30 m können für Bauteillängen bis ca. 60 m als geeignet eingestuft werden. Für größere Abmessungen sollten zusätzliche Regelungen zum Messverfahren oder zur Genauigkeitsstufe getroffen werden.
Nennmaß |
| Grenzabweichung |
· bis 1 m | → | ±10 mm |
· über 1 m bis 3 m | → | ±16 mm |
· über 3 m bis 6 m | → | ±16 mm |
· über 6 m bis 15 m | → | ±20 mm |
· über 15 m bis 30 m | → | ±30 mm |
· über 30 m | → | ±30 mm |
Lichte Maße im Grundriss
Für lichte Maße im Grundriss sind in der Tabelle 1 der DIN 18202 Grenzabweichungen nur für Nennmaße bis 30 m erfasst.
Zwischen Stützen, Wandvorlagen oder Pfeilern dürfen die durch Messung festgestellten Istmaße von den Nennmaßen um die nachstehend genannten Grenzabweichungen differieren. Die Messpunkte an Wänden und Stützen sollen dabei jeweils mit einem Abstand von ungefähr 10 cm zur Wand bzw. zu Fußboden und Decke eingerichtet werden (Weiteres siehe Prüfung nach DIN 18202).
Nennmaß | Grenzabweichung | |
· bis 1 m | → | ±12 mm |
· über 1 m bis 3 m | → | ±16 mm |
· über 3 m bis 6 m | → | ±20 mm |
· über 6 m bis 15 m | → | ±24 mm |
· über 15 m bis 30 m | → | ±30 mm |
Lichte Maße im Aufriss
Für lichte Maße im Aufriss, z. B. unter Decken und Unterzügen, sind zulässige Grenzabweichungen nur bis zu maximalen Höhen von 15 m in der Tabelle 1, Zeile 4 der DIN 18202 festgelegt. Messungen der lichten Höhen unter Decken oder Unterzügen sind an mindestens zwei Stellen je Wandseite durchzuführen. Die Messpunkte an Boden und Decken sollen dabei jeweils mit einem Abstand von ungefähr 10 cm zur Wand eingerichtet werden (Weiteres siehe Prüfung nach DIN 18202). Für die Nennmaße in m gelten als zulässige Werte für die Grenzabweichungen in mm:
Nennmaß |
| Grenzabweichung |
· bis 1 m | → | ±16 mm |
· über 1 m bis 3 m | → | ±20 mm |
· über 3 m bis 6 m | → | ±20 mm |
· über 6 m bis 15 m | → | ±30 mm |
Öffnungen (nach DIN 18202, Tabelle 1, Zeile 5)
Für Bauteilöffnungen für den Einbau von Fenstern, Türen oder anderen Einbauelementen, wie z. B. Wandhydranten oder Verteilerkästen, gelten die folgenden Höchstwerte der Grenzabweichungen für die entsprechenden Nennmaße:
Nennmaß |
| Grenzabweichung |
· bis 1 m | → | ±10 mm |
· über 1 m bis 3 m | → | ±12 mm |
· über 3 m bis 6 m | → | ±16 mm |
Öffnungen mit oberflächenfertigen Laibungen
Nennmaß |
| Stichmaß |
· bis 1 m | → | ±8 mm |
· über 1 m bis 3 m | → | ±10 mm |
· über 3 m bis 6 m | → | ±12 mm |
Grenzwerte für Winkelabweichungen
Die Grenzwerte für Winkelabweichungen sind im Abschnitt 5 „Maßtoleranzen“, Ziffer 5.3 der DIN 18202 festgelegt.
Nennmaß |
| Stichmaß |
· bis 0,5 m | → | ±3 mm |
· über 0,5 m bis 1 m | → | ±6 mm |
· über 1 m bis 3 m | → | ±8 mm |
· über 3 m bis 6 m | → | ±12 mm |
· über 6 m bis 15 m | → | ±16 mm |
· über 15 m bis 30 m | → | ±20 mm |
· über 30 m | → | ±30 mm |
Stichmaße für Winkelabweichungen werden an vertikalen, horizontalen und geneigten Flächen ermittelt. Die Grenzwerte für Winkelabweichungen gelten auch für die Bewertung von Öffnungen in den vorgenannten Flächen, z. B. an Tür- und Fensteröffnungen sowie Treppenöffnungen in Decken. Durch die zulässigen maximalen Winkelabweichungen dürfen die Grenzwerte für Grenzabweichungen des Bauwerks nicht überschritten werden
Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen
Die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen sind im Abschnitt 5 „Maßtoleranzen“, Abschnitt 5.4 der DIN 18202 festgelegt.
Eine Beurteilung der Ebenheit von Bauteilen bzw. Flächen kann mit den in DIN 18202, Tabelle 3 angegebenen Werten für Decken (Ober- und Unterseiten), Estriche, Bodenbeläge und Wände unabhängig von ihrer Lage erfolgen.
Nach DIN 18202, Tab. 3 werden an Flächen, abhängig von deren Fertigungsgrad und der vorgesehenen weiteren Oberflächenbearbeitung oder Nutzung, unterschiedliche Anforderungen an die Ebenheit gestellt.
Für verschiedene Messpunktabstände sind zugeordnete Stichmaße als Grenzwerte für eine zulässige Abweichung von der Ebenheit eines Bauteils festgelegt.
Die Einhaltung von erhöhten Anforderungen ist nach DIN 18202, Abschnitt 5.4 gesondert zu vereinbaren.
Gelten für einzelne Baustoffe zulässige Abweichungen, z. B. für Wölbungen von Fliesen und Platten, sind diese zusätzlich zu den Ebenheitsabweichungen nach DIN 18202, Tab. 3 zu berücksichtigen.
Bestehen zwischen benachbarten Bauteilen Höhenversätze, sind zu deren Beurteilung die Werte nicht anzuwenden.
Die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen sind bei Mauerwerk, dessen Dicke gleich einem Steinmaß ist, nur für die bündige Seite anzuwenden. Die bündige Seite ist als Bezugspunkt anzugeben. Nach Meinung des Verfassers sollte für ein Sichtmauerwerk eine Festlegung (z. B. „Sichtseite“) in Bauzeichnungen oder Leistungsbeschreibungen erfolgen.
Die Werte gelten nicht für Spritzbetonoberflächen, wenn es sich dabei um „spritzrau belassene“ Oberflächen handelt.
Für die Beurteilung der Oberseiten von Decken, Estrichen und Fußböden können Zwischenwerte aus einer grafischen Darstellung nach Bild 6 der DIN 18202 abgelesen werden.
Für Wandflächen und Unterseiten von Decken enthält die DIN 18202 im Bild 7 ein Diagramm zur zeichnerischen Ermittlung des Grenzwerts für Ebenheitsabweichungen bei Zwischenwerten zu den in Tabelle 3 und den im Folgenden genannten runden Stichmaßen.
Als Grenzwert gilt das Stichmaß für den zugeordneten Messpunktabstand für:
Nichtflächenfertige Oberseiten von Decken, Unterbeton und Unterböden (nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 1)
Messpunktabstand 1) |
| Stichmaß |
· bis 0,1 m | → | 10 mm |
· bis 1 m | → | 15 mm |
· bis 4 m | → | 20 mm |
· bis 10 m | → | 25 mm |
· bis 15 m 2) | → | 30 mm |
1) Für Zwischenwerte siehe DIN 18202 bzw. folgende Diagramme. 2) Die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen gelten auch für Messpunktabstände > 15 m. |
Nichtflächenfertige Oberseiten von Decken oder Bodenplatten (nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 2a). Die Werte gelten z. B. für Flächen zur Aufnahme von Verbundestrichen und schwimmenden Estrichen, Industrieböden, Fliesen- und Plattenbelägen im Mörtelbett.
Messpunktabstand 1) |
| Stichmaß |
· bis 0,1 m | → | 5 mm |
· bis 1 m | → | 8 mm |
· bis 4 m | → | 12 mm |
· bis 10 m | → | 15 mm |
· bis 15 m 2) | → | 20 mm |
1) Für Zwischenwerte siehe DIN 18202 bzw. folgende Diagramme. 2) Die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen gelten auch für Messpunktabstände > 15 m. |
Flächenfertige Oberseiten von Decken oder Bodenplatten in Räumen für eine untergeordnete Nutzung (z. B. Lagerräume, Keeller) oder monolithische Betonböden (DIN 18202, Tab. 3, Zeile 2b) sind ebenfalls die vorgenannten Messpunktabstände und Stichmaße zugeordnet (s.o.).
Flächenfertige Böden in Form von gespachtelten und geklebten Belägen, Boden- und Fliesenbelägen allgemein sowie Estrichen als Nutzestriche oder Estriche zur Aufnahme von Bodenbelägen, Bodenbeläge, Fliesenbelägen, gespachtelten und geklebten Belägen (nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 3).
Messpunktabstand 1) |
| Stichmaß |
· bis 0,1 m | → | 2 mm |
· bis 1 m | → | 4 mm |
· bis 4 m | → | 10 mm |
· bis 10 m | → | 12 mm |
· bis 15 m 2) | → | 15 mm |
1) Für Zwischenwerte siehe DIN 18202 bzw. folgende Diagramme. 2) Die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen gelten auch für Messpunktabstände > 15 m. |
Flächenfertige Böden (wie zuvor), jedoch mit erhöhten Anforderungen (nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 4)
Messpunktabstand 1) |
| Stichmaß |
· bis 0,1 m | → | 1 mm |
· bis 1 m | → | 3 mm |
· bis 4 m | → | 9 mm |
· bis 10 m | → | 12 mm |
· bis 15 m 2) | → | 15 mm |
1) Für Zwischenwerte siehe DIN 18202 bzw. folgende Diagramme. 2) Die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen gelten auch für Messpunktabstände > 15 m. |
Hierzu zählt die Oberfläche von selbstverlaufenden Massen. Auch dünnschichtige Kunstharzestriche können hier eingeordnet werden.
Nichtflächenfertige Wände und Unterseiten von Rohdecken (nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 5)
Messpunktabstand 1) |
| Stichmaß |
· bis 0,1 m | → | 5 mm |
· bis 1 m | → | 10 mm |
· bis 4 m | → | 15 mm |
· bis 10 m | → | 25 mm |
· bis 15 m 2) | → | 30 mm |
1) Für Zwischenwerte siehe DIN 18202 bzw. folgende Diagramme. 2) Die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen gelten auch für Messpunktabstände > 15 m. |
Flächenfertige Wände und Unterseiten von Decken (nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 6)
Messpunktabstand 1) |
| Stichmaß |
· bis 0,1 m | → | 3 mm |
· bis 1 m | → | 5 mm |
· bis 4 m | → | 10 mm |
· bis 10 m | → | 20 mm |
· bis 15 m 2) | → | 25 mm |
1) Für Zwischenwerte siehe DIN 18202 bzw. folgende Diagramme. 2) Die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen gelten auch für Messpunktabstände > 15 m. |
In diese Beurteilungskategorie gehören die Oberflächen verputzter Wände und Decken, untergehängter Decken und von Wandbekleidungen. Sollen die vorgenannten Oberflächen erhöhten Anforderungen genügen, sind diese zu vereinbaren und in Bezug auf die Einhaltung nach den Werten der DIN 18202, Tab. 3, Zeile 7 zu beurteilen (s. nachfolgend).
Flächenfertige Wände und Unterseiten von Decken mit erhöhten Anforderungen (nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 7)
Messpunktabstand 1) |
| Stichmaß |
· bis 0,1 m | → | 2 mm |
· bis 1 m | → | 3 mm |
· bis 4 m | → | 8 mm |
· bis 10 m | → | 15 mm |
· bis 15 m 2) | → | 20 mm |
1) Für Zwischenwerte siehe DIN 18202 bzw. folgende Diagramme. 2) Die Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen gelten auch für Messpunktabstände > 15 m. |
Fluchtabweichungen bei Stützen
Die Grenzwerte für Fluchtabweichungen sind im Abschnitt 5 „Maßtoleranzen“, Ziffer 5.5 der DIN 18202 festgelegt. Für die Anwendung der DIN 18202 sind folgende Begriffsbestimmungen und die damit verbundenen Prüfregularien zu beachten. Eine Flucht von Stützen ergibt sich durch eine horizontale Verbindungslinie zwischen der Ist-Lage der Endstützen von Stützenreihen mit mindestens drei Stützen. Als Nennmaß gilt der Abstand zwischen drei Stützen bzw. zwei Stützenachsabständen. Das Stichmaß entspricht dem Abstand einer Zwischenstütze zur Flucht. Es gelten folgende Grenzwerte für Fluchtabweichungen bei Stützen:
Messpunktabstand |
| Stichmaß |
· bis 3 m | → | 8 mm |
· von 3 bis 6 m | → | 12 mm |
· über 6 bis 15 m | → | 16 mm |
· über 15 bis 30 m | → | 20 mm |
· über 30 m | → | 30 mm |
Fugen
An Fugen (Fügestellen bzw. Schnittstellen) müssen Toleranzen von benachbarten Bauteilen durch eine veränderliche Fugenbreite ausgeglichen werden.
Sofern an die Maße der Fugen (Fugenbreite) besondere Anforderungen gestellt werden (z. B. aufgrund des optischen Erscheinungsbildes der Fugen) und dadurch ein Passungsausgleich nicht möglich ist, ist dies vor Bauausführung vertraglich zu vereinbaren. Dabei ist der Toleranzausgleich in den angrenzenden Bauteilen anzugeben.
Quelle: Forum Verlag Das Baustellenhandbuch Maßtoleranzen
Bildquelle: babimu – stock.adobe.com
[1]DIN 18100:1983-10: Türen; Wandöffnungen für Türen; Maße entsprechend DIN 4172; Beuth Verlag, Berlin
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Toleranzen im Hochbau
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