Die wesentlichen Änderungen in der Neufassung der HOAI 2021
Am 06.11.2020 wurde die neue HOAI 2021 vom Bundesrat verabschiedet. Lesen Sie hier im kompakten Überblick, welche Änderungen sich für Sie als Architekt/Ingenieur ergeben.
Veröffentlicht am 12.11.2020
- Mindest- und Höchstsätze nicht mehr verbindlich
- § 650q Abs. 2 BGB muss geändert werden
- Berechnung der Vergütung muss nicht mehr zwingend nach HOAI erfolgen
- Honorartafeln als Orientierungswerte
- Keine Vorgaben der HOAI 2021 für Vergütung der Besonderen Leistungen
- Benennung einzelner Honorarzonen und deren Planungsanforderungen entfällt
- Änderung § 7
- Hinweis bei Arbeiten mit Verbrauchern
- Bonus- Malushonorar kann weiterhin vereinbart werden
- Berechnung des Honorars bei Änderungen des Leistungsumfangs
- Regelungen zu Zahlungen entfallen
- Beratungsleistungen inh Anlage 1 gelten als weitere Fachplanungsleistungen
- Änderungen der HOAI ab 01.01.2021 gültig
Der Europäische Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom 04.07.2019 entschieden, dass die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze in der HOAI gegen Europäisches Recht (EU-Dienstleistungsrichtlinie) verstößt. Diesen Verstoß gegen EU-Recht muss die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigen. In einem ersten Schritt wurde das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) geändert. Dieses Gesetz ist die Grundlage dafür, dass der Gesetzgeber überhaupt eine Honorarordnung für die Planer in Form einer Verordnung erlassen darf. Da auch in diesem Ermächtigungsgesetz von Mindest- und Höchstsätzen die Rede ist, musste in einem ersten Schritt dieses Gesetz angepasst werden. In der Folge kann dann die HOAI neu formuliert werden, damit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs Genüge getan wird.
A. Der Bundestag hat am 08.10.2020 dem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Architekten- und Ingenieurleistungsgesetzes (ArchLG) zugestimmt. Die neue Vorgabe lautet:
§1 Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, … eine Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen zu erlassen und Folgendes zu regeln:
- die Grundlagen und Maßstäbe zur Berechnung von Honoraren,
- Honorartafeln zur Honorarorientierung für Grundleistungen, auch in Abgrenzung zu besonderen Leistungen,
- eine Regelung, wonach bestimmte in den Honorartafeln angegebene Honorarsätze für Grundleistungen für den Fall als vereinbart gelten, dass keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde,
- die bei der Honorarvereinbarung einzuhaltende Form und die zu beachtenden Hinweispflichten.
Bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Honorarorientierung nach Satz 1 Nummer 2 ist den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen. Diese sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs oder Architekten auszurichten.
(2) Grundleistungen im Sinne des Absatzes 1 sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie umfassen insbesondere auch Leistungen der Beratung, Planung, Maßnahmendurchführung sowie Leistungen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren.
Mindest- und Höchstsätze in der HOAI 2021 nicht mehr verbindlich
- Das ArchLG sieht vor, dass künftig keine verbindlichen Mindest- oder Höchstsätze mehr vorgegeben werden. Allerdings wird der Gesetzgeber weiterhin ermächtigt, Grundlagen und Maßstäbe zur Berechnung eines Planerhonorars aufzustellen und Grundleistungen als Abgrenzung zu besonderen Leistungen zu bestimmen, für die kein Honorar in der HOAI vorgesehen wird. Ausdrücklich wird der Gesetzgeber ermächtigt, in der Neufassung der HOAI eine Regelung vorzusehen, wonach in den Honorartafeln angegebene Honorarsätze für Grundleistungen für den Fall als vereinbart gelten, dass anderweitig keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde.
Mit der Neufassung von § 1 ArchLG soll klargestellt werden, dass das Planerhonorar künftig in allen Fällen frei vereinbart werden kann und als Pauschale, auf Stundenbasis oder nach der Systematik der HOAI berechnet werden kann sowie Zu- oder Abschläge verhandelt werden können etc. Die Beibehaltung der Möglichkeit einer Honorarberechnung nach HOAI soll v. a. den Zweck haben, dass Auftraggeber Honorarangebote besser einordnen und überprüfen können. Der Gesetzgeber sieht in § 1 Abs. 2 ArchLG weiterhin vor, dass es Grundleistungen gibt. Dieses sollen solche Leistungen sein, die der Planer regelmäßig im Rahmen seiner Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen erbringen muss, um das vereinbarte Leistungsziel zu erreichen.
§ 650q Abs. 2 BGB muss geändert werden
2. Durch die Neufassung der gesetzlichen Bestimmungen zur Honorierung von Planerleistungen wird auch § 650q Abs. 2 BGB geändert werden müssen. Diese Vorschrift sieht vor, dass im Falle einer Änderungsanweisung des Auftraggebers nach § 650b BGB das Honorar für die geänderte Leistung nach der HOAI zu ermitteln ist, wenn Grundleistungen betroffen sind. Dieser Verweis auf die Berechnung der Vergütung für geänderte und zusätzliche Leistungen auf die HOAI bei Vorliegen von Grundleistungen entfällt nun ersatzlos. Es gilt auch für Planer zukünftig die allgemeine Regelung von § 650c BGB, wonach die Parteien zunächst versuchen sollen, eine Einigung über die geänderte Vergütung zu finden und, soweit dies nicht gelingt, soll der Planer nach § 650c Abs. 1 BGB für seine Änderungsleistung die tatsächlich entstandenen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für AGK, Wagnis und Gewinn verlangen können.
B. Am 07.08.2020 wurde der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für HOAI 2021 vorgelegt, die Bundesregierung und der Bundesrat haben den Entwurf beschlossen bzw. zugestimmt. Die neuen Regelungen treten ab 01.01.2021 in Kraft und gelten damit für alle Planerverträge, die dann neu abgeschlossen werden.
Da die Änderungen viele Vorschriften der HOAI betreffen, nachfolgend nicht der vollständige neue Text, sondern nur die wichtigsten Änderungen. Die Überarbeitung führt zu textlichen Neufassungen von Vorschriften aber auch der Streichung einzelner Regelungen. Es wird jeder Verweis auf Mindestsätze, Höchstsätze, auf die Schriftform oder eine Verbindlichkeit der Sätze gestrichen. Der Gesetzgeber bewahrt aber die Möglichkeit einer Abrechnung nach dem bekannten Rechenweg der HOAI. Eine entsprechende Honorarvereinbarung ist weiter möglich und soll den Auftraggebern eine Orientierungsmöglichkeit zur Einschätzung des Honorars geben. Er gibt zukünftig aber die Möglichkeit auch jede andere Form der Honorarberechnung wirksam zu vereinbaren. Außerdem kann zukünftig jeder beliebige Honorarsatz vereinbart werden.
Berechnung der Vergütung muss nicht mehr zwingend nach HOAI erfolgen
3. Auch zukünftig kann die Berechnung der Vergütung nach den Grundleistungen der HOAI erfolgen. Der Gesetzgeber stellt klar, dass Architekten und Ingenieure üblicherweise im Rahmen der Grundleistungen abarbeiten müssen, um ein Leistungsziel zu erreichen. Anders als bisher wird in § 1 aber festgehalten, dass diese Vorgaben der HOAI nur zugrunde gelegt werden können. Sie ist für die Berechnung des Honorars oder die Überprüfung der Einhaltung der Honorarhöhe zwischen den zukünftigen Basissätzen und oberen Honorarsätzen nicht zwingend.
Honorartafeln in der HOAI 2021 als Orientierungswerte
4. Im neugefassten § 2 HOAI wird daher ergänzend geregelt, dass die Honorartafeln nur Orientierungswerte Trotzdem gibt es in den Honorartafeln weiterhin Honorarspannen. Diese gehen vom neu formulierten Basishonorar bis zu einem oberen Honorarsatz. Es gibt nach wie vor Honorarzonen, anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten. In der gesamten HOAI wird nicht mehr von Mindest- oder Höchstsätzen gesprochen.
Keine Vorgaben der HOAI 2021 für Vergütung der Besonderen Leistungen
5. In § 3 HOAI formuliert der Gesetzgeber Grundleistungen und Besondere Leistungen. Grundleistungen sind die Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Diese Grundleistungen sind nach der Formulierung zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in den Leistungsbildern erfasst. Wie bisher können vertraglich neben den Grundleistungen auch beliebige Besondere Leistungen vereinbart werden. Für die Vergütung von Besonderen Leistungen macht die HOAI 2021 keine Vorgaben.
Benennung einzelner Honorarzonen und deren Planungsanforderungen entfällt
6. Eine umfassende Neuformulierung erfährt § 5 Abs. 1 HOAI. Die Benennung einzelner Honorarzonen und deren Planungsanforderungen entfällt. Hier wird nunmehr geregelt, dass die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen zur Berechnung der Honorare gemäß den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet werden. Ausgehend von der Honorarzone I soll ansteigend der Schwierigkeitsgrad der Planung dokumentiert werden. Inhaltlich wird sich hierdurch wahrscheinlich in der Praxis nichts ändern.
Änderung § 7 HOAI 2021: Verbindliche Honorarvereinbarung in Textform möglich und muss nicht mehr direkt bei Vertragsabschluss erbracht werden
7. Wie nicht anders zu erwarten, wird die Regelung in § 7 zur Honorarvereinbarung umfassend geändert. Nach § 7 Abs. 1 HOAI wird klargestellt, dass sich das Honorar nach den Vereinbarungen im Planervertrag richtet. Anders als bisher muss diese Vereinbarung um verbindlich zu sein aber nicht mehr schriftlich und nicht mehr bei Abschluss des Vertrags getroffen werden. Es reicht zukünftig die Textform. Damit ist es möglich, Honorarvereinbarungen auch durch E-Mail, per Fax oder durch Angebot und Annahme auf unterschiedlichen Vertragsurkunden wirksam herbeizuführen. Wichtig ist, dass auch Honorarvereinbarungen wirksam sind, die erst geschlossen werden, nachdem der Planer mit seinen Leistungen bereits begonnen hat. Bisher war es so, dass der Planer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine schriftliche Honorarvereinbarung benötigte, wenn er ein höheres Honorar als das Mindestsatzhonorar wirksam vereinbaren wollte. Zukünftig kann er nicht nur den Vertrag, sondern gerade auch die Vergütungsvereinbarung eigentlich bis zur Abnahme noch wirksam mit dem Auftraggeber abschließen. Die Textform und die jederzeitige wirksame Möglichkeit der Vereinbarung und Anpassung des Honorars auch bei Auftragserweiterungen, bei Wiederholungsleistungen etc. sollte zu deutlich weniger Streitfällen führen.
Der Gesetzgeber verzichtet aber nicht darauf, bei einer vollständig fehlenden Vereinbarung der Vergütung in Textform eine Honorarberechnung nach HOAI, bezogen auf den Basishonorarsatz, zu regeln. Immer dann, wenn die Parteien – egal wann – keine Honorarvereinbarung in Textform treffen, soll der Basishonorarsatz als vereinbart gelten. Die Honorarberechnung erfolgt dann ganz normal nach den Honorargrundlagen gem. § 6 HOAI.
Hinweis bei Arbeiten mit Verbrauchern
8. Wenn Planer für Verbraucher arbeiten, müssen sie zukünftig ihren möglichen Vertragspartner spätestens mit Abgabe ihres Angebots in Textform darauf hinweisen, dass für die Planerleistung ein niedrigeres, aber auch ein höheres Honorar vereinbart werden kann, als es sich aus den Honorartafeln der neuen HOAI ergibt. Sollte dieser Hinweis nicht erfolgen, kann der Planer maximal nur ein Honorar in Höhe des Basishonorarsatzes verlangen. Ein höheres Honorar wird also gestrichen, ein niedrigeres Honorar bleibt aber bestehen.
Bonus- Malushonorar kann weiterhin vereinbart werden
9. In § 7 Abs. 3 HOAI sieht der Gesetzgeber weiter die Möglichkeit der Vereinbarung von Bonus- und Malushonoraren vor. Diese sollen unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. wesentliche Kostensenkungen ohne Verminderung der vereinbarten Standards im Erfolgsfall mit bis zu 20 % und im Fall des Versagens mit bis zu 5 % des vereinbarten Honorars, vereinbart werden können. Nachdem es keine verbindlichen Honorarhöhen mehr gibt, ist diese Regelung eigentlich überflüssig. Falls die Parteien des Planervertrags wollen, können Sie auch jederzeit ein höheres Erfolgs- bzw. ein höheres Malushonorar vereinbaren und auch selber die Voraussetzungen regeln, die Grundlage der Honorarerhöhung bzw. -kürzung sein sollen.
Berechnung des Honorars bei Änderungen des Leistungsumfangs
10. Der neugefasste Wortlaut von § 10 Abs. 1 HOAI bezieht sich nur auf Grundleistungen. Jedem Planer ist aber zu empfehlen, auch zukünftig in seinem Vertrag klarzustellen, dass geänderte oder zusätzliche Besondere Leistungen oder auch die Wiederholung von Besonderen Leistungen natürlich zu zusätzlichen Vergütungsansprüchen führen. Diese sollten grundsätzlich zur Sicherheit für beide Parteien in Textform vereinbart werden. Falls es den Parteien nicht gelingt, das Honorar für geänderte oder zusätzliche oder wiederholende Grundleistungen oder Besondere Leistungen zu regeln, wird dies zukünftig nach § 650c BGB zu ermitteln sein. Der Planer hat dann Anspruch auf die tatsächlich entstandenen Mehrkosten, zuzüglich AGK und zuzüglich Wagnis und Gewinn.
11. In der neuen HOAI wird es keine Regelungen mehr zu Zahlungen geben. § 15 HOAI wird ersatzlos gestrichen. Dies wird in der Praxis aber kaum zu Änderungen führen. Der Architekten- und Ingenieurvertrag ist ein Werkvertrag. Der Planer hat nach Fertigstellung seiner Leistungen einen Anspruch auf Abnahme. Auch nach den allgemeinen Vorschriften des Werkvertrags bzw. des Bauvertrags, die auch für den Architekten- und Ingenieurvertrag gelten, kann er Abschlagszahlungen verlangen. Die Berechtigung jeder Abschlagsrechnung wie auch der Schlussrechnung muss immer durch eine Leistungsübersicht nachgewiesen sein. Der Auftraggeber muss in die Lage versetzt werden, anhand der Erläuterungen bzw. Aufstellungen zu den Abschlagsrechnungen und erst recht zu der Schlussrechnung rasch und sicher beurteilen zu können, ob die vom Planer verlangte Zahlung auch fällig ist.
Beratungsleistungen in Anlage 1 gelten als weitere Fachplanungsleistungen
12. Schließlich erfährt die Anlage 1 eine Aufwertung. Der Gesetzgeber stellt klar, dass die Beratungsleistungen zukünftig weitere Fachplanungsleistungen sind. Dies ändert nichts daran, dass die Vergütung für die hier aufgezählten Leistungen, wie die Umweltverträglichkeitsstudie oder die Bauphysik, auch zukünftig frei vereinbart werden können.
Änderungen der HOAI ab 01.01.2021 gültig
13. Die neue HOAI wird nur für Verträge gelten, die ab dem 01.01.2021 abgeschlossen werden. Die in den letzten anderthalb Jahren entfachten Streitigkeiten und Diskussionen, wie denn die Vergütungsansprüche für die Planerverträge richtig zu berechnen sind, die zum Zeitpunkt des Urteils des EuGH ein Honorar unterhalb der Mindestsätze bzw. oberhalb der Höchstsätze vorgesehen haben, bleibt unbeantwortet. Hierzu wird der EuGH aufgrund der Vorlage des BGH entscheiden müssen.
Quelle: Forum Verlag Herkert GmbH Sichere Honorarvereinbarung und Abrechnung nach neuer HOAI 2021
Bildquelle Header: © artefacti – stock.adobe.com
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HOAI 2021 – Änderungen
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